Vorliegende Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen
erstellt!
Von Informationen auf dieser Seite kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden!
Pragmatisierte Lehrer/innen aus der BMHS OÖ beraten wir via Mail !
Pensionsharmonisierungsgesetz (bzw. Neurecht für harmonisierte Lehrerinnen und Lehrer) = Allgemeines Pensionsgesetz (APG):
gilt für alle Neulehrerinnen und Neulehrer ab Diensteintritt 1.1.2005 und
vermutlich für alle Lehrerinnen und Lehrer, die ab dem 1.1.2005 pragmatisiert werden
Pensionsantrittsalter 65
bei 45 Versicherungsjahren
bringt 80 % des durchschnittlichen monatlichen Lebenseinkommens
(Höchstbeitragsgrundlage) als Ruhebezug
Für alle am 31. Dezember 1954 geborenen und älteren Kolleginnen und Kollegen gilt die Rechtslage auf Basis der Pensionsreform 2003.
Für alle Beamtinnen und Beamten die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, gilt die Parallelrechnung:
Hierfür werden zwei vollständige Pensionen - eine
nach dem "alten Pensionsrecht" (=Altast) und eine nach dem neuen Allgemeinen
Pensionsgesetz berechnet.
Alle Ansprüche bis 31.12.2004 bleiben gewahrt und ergeben auf Grund der bereits
erreichten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit den Prozentsatz für das Altrecht.
Der auf 100 % fehlende Anteil wird vom Neurecht genommen:
Beispiel:
Beamtin, geb. 1961, Dienstantritt: 1.1.1986 = 19
ruhegenussfähige Jahre vor dem 1.1.2005
Pensionsantritt mit 65 Jahren 2026 ergibt zusätzlich 22 ruhegenussfähige Jahre
und insgesamt 41 ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (41,8 Jahre wären nötig!).
Durch die 19 ruhegenussfähigen Jahre vor dem 1.1.2005 ergibt sich durch
nachfolgende Rechnung folgende Aufteilung:
10 Jahre:
50 %
8 Jahre zu je 2 %: 16 %
1 Jahr zu 1,429%: 1,43 %
Summe:
67,43 % von der errechneten Beamtenpension nach Altrecht und somit 32,57 % von
der errechneten APG-Pension (=Neurecht) ergibt die neue Pension!
Eine Parallelrechnung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (oder weniger als 12 Monate) beträgt!
Kindererziehungszeiten im APG-Teil:
Kindererziehungszeiten werden im APG-Teil je nach Anfallsjahr mit
€ 1.350,- mal 12 durch 14 pro Monat (Basis 2005; additiv zur jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlage)
€ 1.456,02 (Basis 2008) € 1.493,04 (Basis 2009)
als Beitragsgrundlage für die Pension wirksam. Diese positive Anrechnung kann für maximal 4 Jahre pro Kind wirksam werden, wobei Mehrlingsgeburten mit 5 Jahren berücksichtigt werden.
Zivil-/Präsenzdienst und Familienhospizkarenz werden analog der Kindererziehungszeiten bewertet.
Für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges werden 70 % der Bemessungsgrundlage herangezogen.
Siehe auch: Pensionskonto für ab dem 1.1.1955 Geborene
Nebengebührenwerte
Auch in Zukunft werden Nebengebührenwerte erworben, werden jedoch bei Neu- und Altrecht unterschiedlich zur Pensionsberechnung herangezogen.
Im Altrecht bei der Parallelrechnung bleibt die Regelung wie bisher. Der Pensionsanspruch kann maximal von 80 auf 100 % erhöht werden!
Im Neurecht werden die erworbenen Nebengebührenwerte in die Beitragsgrundlage des jeweiligen Monats eingerechnet und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage (2009: 4.020,- Euro 2008: 3.930,- Euro 2007: 3.840,- Euro).
Pensionsbehörde - Pensionsservice BVA
Pensionsberatung durch Bundeskanzleramt
Pensionsberechnung allgemein - für Antritt 2009 (Hinweise auf Beratungsstellen)
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Versetzung in den Ruhestand mit 65 Jahren
Vorruhestandantrittsalter für alle vor dem 1. Jänner 1954 Geborene
Vorruhestandssabbatical - letztmaliger Beginn Schuljahr 2006/07 - "Zwischendurchsabbatical" weiterhin möglich
schrittweise Erhöhung auf 65 Jahre - vgl. Tabelle 1
geboren nach dem 1. Oktober 1952 - 65 Jahre "normales" Ruhestandantrittsalter
Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
Auf Wunsch des jeweiligen Ministers / der jeweiligen Ministerin und mit Einwilligung der Beamtin / des Beamten kann der Ruhestandsantritt über das 65. Lebensjahr um jeweils höchstens 1 Jahr, insgesamt aber höchstens um 5 Jahre, hinausgeschoben werden - BDG § 13
(Siehe auch Korridorpension)
Bis Ende 2013 gilt die "60/40"-Regelung (Lebensalter 60, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit 40) abschlagsfrei.
Mit 60 Jahren in Pension bei 40
Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit:
Gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.
Beachten Sie die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum.
Achtung, bei Teilzeitbeschäftigung im Monat vor Ruhestandsantritt, wird dieser Teilzeitbezug als Bemessungsgrundlage herangezogen, wenn für das Dienstjubiläum nur 35 anrechenbare Jahre!
Ansuchen um Ruhestandsversetzung gemäß der "Hacklerregelung" sind spätestens 1 Monat vor Wirksamkeit zu stellen.
Zur "beitragsgedeckten Gesamtdienst" zählen:
die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten voll zu zählen sind
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten war
Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstmaß von 30 Monaten
Zeiten der Kindererziehung nach ASVG bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten
nachgekaufte Zeiten
Gemäß § 236b Abs 6 BDG können Beamte des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht steht allerdings nur jenen Kolleginnen und Kollegen zu, die aufgrund ihres Geburtsdatums auch tatsächlich unter die so genannte "Hacklerregelung" fallen würden. (Formloses Ansuchen im Dienstweg an den Landesschulrat!)
Seit 1.10.2000 wird nicht mehr nach bedingt und unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten unterschieden. Es werden keine neuen Bescheide erlassen. Bei Ruhestandsversetzung werden die bedingten Zeiten automatisch voll berücksichtigt.
Nachkauf von Zeiten für die Pension - Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages - BDG 236b. (7):
Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für diese Zeiten ist der besondere Pensionsbeitrag zu entrichten.
Kosten - Nachkauf im Kalenderjahr 2009: Schulmonat: EUR 281,62 Studienmonat: EUR 563,23
Pensionszeiten, die im Zuge der Pragmatisierung ausbezahlt worden und nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sind, können "vergünstigt" wieder nachgekauft werden. Ihr/e Sachberater/in am LSR kann Sie darüber informieren.
Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages - BDG 236b. (8):
Auf Antrag kann der entrichtete besondere Pensionsbeitrag (= nachgekaufte Zeiten) rückerstattet werden. Diese Zahlungen sind entsprechend den Aufwertungsfaktoren nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.
Dies gilt jedoch nur für Personen, die vor dem 1.7.1988 pragmatisiert worden sind.
Beamtinnen und Beamte können mit Ablauf des Monats, in dem sie das gesetzlich vorgeschriebene Ruhestandantrittsalter vollenden, um Versetzung in den Ruhestand ansuchen.
Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Erreichen des Ruhestandtrittsalters abgegeben werden.
Die Erklärung kann bis spätestens einem Monat (Ausnahmefälle bis drei Monate) vor Wirksamkeit widerrufen werden. Die Dienstbehörde kann auch einer späteren Widerrufung zustimmen.
Antragsfrist: 2 Monate bis 1 Jahr vor Wirksamkeitsbeginn
Der Vorruhestand kann jeweils am 1.3. oder am 1.8. eines Jahres angetreten werden.
§ 207n BDG: Das Vorruhestandsalter für Lehrer/innen, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, wird gem. § 207n BDG abhängig vom Geburtsdatum auf 60 Jahre angehoben.
Vorruhestand gem. § 207n BDG tritt nach derzeitiger Gesetzeslage mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft!
Für Lehrer/innen, die ab dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, sah die
Pensionsreform 2003 keine Möglichkeit vor, in den Vorruhestand zu treten.
Durch die Pensionsharmonisierung - gültig ab 1.1.2005 - wird der so genannte
Korridorpension
geschaffen.
Tabelle 1:
|
Geburtsdatum |
normaler Ruhestand |
Vorruhestand / Lehrer/in |
|||||
|
|
Lebens- monate |
das sind: |
|
Lebens- monate |
das sind |
|
|
|
von |
bis |
Jahre und |
Monate |
Jahre und |
Monate |
||
|
2. Jänner 1946 |
1. April 1946 |
753 |
62 |
9 |
693 |
57 |
9 |
|
2. April 1946 |
1. Juli 1946 |
754 |
62 |
10 |
694 |
57 |
10 |
|
2. Juli 1946 |
1. Oktober 1946 |
755 |
62 |
11 |
695 |
57 |
11 |
|
2. Oktober 1946 |
1. Jänner 1947 |
756 |
63 |
0 |
696 |
58 |
0 |
|
2. Jänner 1947 |
1. April 1947 |
757 |
63 |
1 |
697 |
58 |
1 |
|
2. April 1947 |
1. Juli 1947 |
758 |
63 |
2 |
698 |
58 |
2 |
|
2. Juli 1947 |
1. Oktober 1947 |
759 |
63 |
3 |
699 |
58 |
3 |
|
2. Oktober 1947 |
1. Jänner 1948 |
760 |
63 |
4 |
700 |
58 |
4 |
|
2. Jänner 1948 |
1. April 1948 |
761 |
63 |
5 |
701 |
58 |
5 |
|
2. April 1948 |
1. Juli 1948 |
762 |
63 |
6 |
702 |
58 |
6 |
|
2. Juli 1948 |
1. Oktober 1948 |
763 |
63 |
7 |
703 |
58 |
7 |
|
2. Oktober 1948 |
1. Jänner 1949 |
764 |
63 |
8 |
704 |
58 |
8 |
|
2. Jänner 1949 |
1. April 1949 |
765 |
63 |
9 |
705 |
58 |
9 |
|
2. April 1949 |
1. Juli 1949 |
766 |
63 |
10 |
706 |
58 |
10 |
|
2. Juli 1949 |
1. Oktober 1949 |
767 |
63 |
11 |
707 |
58 |
11 |
|
2. Oktober 1949 |
1. Jänner 1950 |
768 |
64 |
0 |
708 |
59 |
0 |
|
2. Jänner 1950 |
1. April 1950 |
769 |
64 |
1 |
709 |
59 |
1 |
|
2. April 1950 |
1. Juli 1950 |
770 |
64 |
2 |
710 |
59 |
2 |
|
2. Juli 1950 |
1. Oktober 1950 |
771 |
64 |
3 |
711 |
59 |
3 |
|
2. Oktober 1950 |
1. Jänner 1951 |
772 |
64 |
4 |
712 |
59 |
4 |
|
2. Jänner 1951 |
1. April 1951 |
773 |
64 |
5 |
713 |
59 |
5 |
|
2. April 1951 |
1. Juli 1951 |
774 |
64 |
6 |
714 |
59 |
6 |
|
2. Juli 1951 |
1. Oktober 1951 |
775 |
64 |
7 |
715 |
59 |
7 |
|
2. Oktober 1951 |
1. Jänner 1952 |
776 |
64 |
8 |
716 |
59 |
8 |
|
2. Jänner 1952 |
1. April 1952 |
777 |
64 |
9 |
717 |
59 |
9 |
|
2. April 1952 |
1. Juli 1952 |
778 |
64 |
10 |
718 |
59 |
10 |
|
2. Juli 1952 |
1. Oktober 1952 |
779 |
64 |
11 |
719 |
59 |
11 |
|
2. Oktober 1952 |
31. Dezember 1953 |
780 |
65 |
0 |
720 |
60 |
0 |
| 1. Jänner 1954 | und danach |
780 |
65 |
0 |
------------ | ------------- | ------------ |
Siehe auch Korridorpension!
Abschläge beim Ruhegenuss im Falle des Vorruhestandes betragen 0,3333 Prozentpunkte pro Monat (= 4 Prozentpunkte pro Jahr) der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Das frühest mögliche Vorruhestandsalter liegt 5 Jahre vor dem normalen Ruhestandantrittsalter, wodurch sich im schlechtesten Fall 20 % Abschläge auf Grund des Alters ergeben.
Durch die Deckelung der Verluste (Neugebauer-Deckel) muss jede Berufsbiografie für sich gesehen werden. Wir beraten Sie gerne!
Mit dem vollendeten 62. Lebensjahr und 37,5 Versicherungsjahren (= 450 Versicherungsmonate - entspricht der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) kann die "Korridorpension" angetreten werden.
Im Falle von mindestens 35 für das
Dienstjubiläum
anrechenbaren Jahren kann die große Jubiläumszahlung gewährt werden.
Achtung, bei Teilzeitbeschäftigung im
Monat vor Ruhestandsantritt, wird dieser Teilzeitbezug als Bemessungsgrundlage
herangezogen, wenn für das Dienstjubiläum nur 35 anrechenbare Jahre!
Die Abschläge betragen 1,68 % pro Jahr der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für vor dem 2.10.1952 Geborene: siehe Ruhestandantrittsalter in der Tabelle
für ab dem 2.10.1952 Geborene: bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gerechnet.
Bei Dienstverrichtung über das 65. Lebensjahr hinaus - bis max. zur Vollendung des 68. Lebensjahres wird ein Bonus gewährt.
ACHTUNG:
Mit dem Kalenderjahr, in dem Sie Ihr 65. Lebensjahr vollenden, endet automatisch Ihr Dienstverhältnis. Wollen Sie darüber hinaus im Dienst bleiben, so müssen Sie rechtzeitig ein Ansuchen an das BMUKK im Dienstweg stellen. Sofern Ihre Schulleitung und die zuständige pädagogische Abteilung am LSR Ihr Ansuchen befürwortet, KANN die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Ihrem Ansuchen stattgeben.
Beamtinnen und Beamte können von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass
mit 61,5 Jahren die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erreicht worden ist und
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2017 außer Kraft!
(1) Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird in den Ruhestand.
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist unzulässig.
Ab 1. Jänner 2017 lautet § 13 BDG (1):
Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monates in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird in den Ruhestand.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministeriums und bei Zustimmung der betroffenen Person, kann die Ruhestandsversetzung jeweils um ein Jahr verzögert werden. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.
Ansuchen "frühzeitig" - mindestens ein halbes Jahr vorher stellen, da neben der Zustimmung der Schulleitung und der Schulaufsicht insbesondere die Zustimmung der Bundesministerin notwendig ist! Aktenlauf beachten!
Beamtinnen und Beamte sind dienstunfähig, wenn sie infolge ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihnen im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
Ein Befund und Gutachten ist zu erstellen.
Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gelten Beamtinnen und Beamte als beurlaubt.
§ 5(2) PG: Die Kürzung beträgt 0,28%-Punkte pro Monat (= 3,36%-Punkte pro Jahr) vor dem gesetzlichen Ruhestandantrittsalter. Die Kürzung ist mit max. 18% limitiert (§ 5(5) PG).
§ 9 PG: Zurechnung von höchstens 10 Jahren, wenn die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht erreicht worden ist.
Große Jubiläumszuwendung erfolgt nicht, auch wenn bereits 35 Jahre im Dienst!
A) Durchschnitt der besten 84 Bruttobezüge (inkl. ruhegenussfähige Zulagen; zu entnehmen dem Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2005) = Ruhegenussberechnungsgrundlage
B) Ruhgenussfähige
Gesamtdienstzeit:
Fall A: bis zum 31. Dezember 2003 wurden bereits 35 Jahre erreicht
FAll B: ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit entspricht der
Tabelle 2
in beiden Fällen keine Abschläge!
Für jedes fehlende Jahr: 2,2222 % Abschlag von der
Ruhegenussberechnungsgrundlage.
C) 80 % von der (eventuell
verminderten) Ruhegenussberechnungsgrundlage ergeben die
Ruhegenussbemessungsgrundlage
Diese vermindert sich um 4% pro fehlendem Jahr auf das normale
Pensionsantrittsalter – siehe Tabelle 1.
D) dazu wird nun die Nebengebührenzulage (auch hier können Abschläge aufgrund des Alters anfallen) addiert und ergibt den Bruttoruhegenuss
E) von brutto auf netto: Krankenversicherung (*) 4,90 %, Pensionssicherungsbeitrag (**) 2,41 % und Lohnsteuer abziehen
(*) Krankenversicherung: 4,90 % des Bruttoruhegenusses ohne Nebengebührenzulage bzw. der Höchstbemessungsgrundlage von EUR 4.020,-
(**) Pensionssicherungsbeitrag wird vom Bruttoruhegenuss ohne Kinderzulage berechnet
Bruttoruhebezug wird vermindert durch:
Pensionsberechnungen für Gewerkschaftsmitglieder:
Dienstrechtsreferat der GÖD, per Fax: 01/534 54-207 oder per
Mail
Pensionsberatung durch Bundeskanzleramt:
Servicetelefon 0800-205 460 ausschließlich in der Zeit von 10 bis 11 Uhr und von 14 bis 15 Uhr
Bundeskanzleramt
Referat III/5/a - Pensionsberatung
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
phone: 01/53115/7189
Fax: 01/53115/2753
Nur für Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer (pragmatisiert), die in den kommenden zwei Jahren eine der folgenden Pensionsvarianten in Anspruch nehmen können:
Keine Beratung für dauernd Dienstunfähige, Hinterbliebene und Lehrer/innen, die den Vorruhestand wählen wollen!
Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
Bescheid über die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten (Anrechnung von Zeiten zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn des pragmatischen Dienstes)
Bezugszettel von Jänner und/oder Juli des laufenden Jahres; Einstufung, allfällige Zulagen, nächste Vorrückung
Bezugszettel des BM f. Finanzen über die lohnsteuerliche Aufstellung des vorangegangenen Kalenderjahres, falls es bescheidmäßig festgestellte Nebengebührenwerte gibt, auch die diesbezüglichen Bescheide
Beiblatt zum Jahresbezugszettel des BMF (Beitragsgrundlagenblatt)
Zeitpunkt der Vollendung des 25-jährigen Dienstjubiläums (Dekret)
eventuell vorhandene Zeiten einer herabgesetzten Lehrverpflichtung (exakte Daten: Dauer und Ausmaß der Lehrverpflichtung in %) bzw. Karenzurlaube während der Beamtendienstzeit (bewilligende Bescheide), Sabbatical - Dauer
Informationen darüber, ob Ausbildungs- bzw. Studienzeiten "nachgekauft" wurden
Geburtsdaten der von Ihnen überwiegend erzogenen Kinder
Pensionsbehörde - Pensionsservice BVA:
Pensionsservice, Hauptstelle Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
Barichgasse 38, 1030 Wien
Tel: 0504051, Fax: 0504054-6190 pensionsservice@bva.sozvers.at
Leiter der Pensionsservice-Stelle (Stand 2008):
HR DI Beranek Karl
Tel: 0504051-6000 karl.beranek@bva.sozvers.at
Diese Pensionsbehörde ist nur Ansprechpartnerin in Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand bereits feststeht.
Ruhegenussvordienstzeiten werden nach der Pragmatisierung mit Bescheid
festgestellt.
Achtung – spätere Teilzeitjahre werden nur aliquot gezählt, unbezahlte
Karenzurlaube werden nicht gezählt.
§ 7(1) PG:
Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% (für jeden Monat 0,1852%) der Ruhegenussbemessungsgrundlage, d.h. es sind 45 Jahre für den höchsten Ruhegenuss notwendig.
Die folgende Tabelle zeigt, welche weitere Dienstzeit erforderlich ist, wenn bis 31.12.2003 eine bestimmte Anzahl von ruhegenussfähigen Jahren erreicht worden war:
|
Gesamtdienstzeit zum 31.12.2003 |
Weiter erforderlich |
Gesamtdienstzeit |
Weiter erforderlich |
Gesamtdienstzeit |
Weiter erforderlich |
|
35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 |
0,0 1,4 2,8 4,2 5,6 7,0 8,4 9,8 11,2 12,6 |
25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 |
14,0 15,4 16,8 18,2 19,6 21,0 22,4 23,8 25,2 26,6 |
15
nur bei Eintritt vor 1.5.1995: 14 13 12 11 10 |
28,0
29,4 30,8 32,2 33,6 35,0 |
Bei Ruhestandsversetzung 2009 werden die 84 Monaten mit den höchsten Pensionsbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Ruhebezugs herangezogen. Ab 2028 werden es die besten 480 Monate (= 40 Jahre) sein. Die Erhöhung erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle 3.
Die besten Beitragsmonate ersehen Sie auf dem Beiblatt zum Jahreslohnzettel. Die Beitragsmonate sind entsprechend fallender Beitragsgrundlage gereiht.
Tabelle 3:
|
Jahr |
Durch-rechnungs-monate |
Jahre + Monate |
Jahr |
Durch-rechnungs-monate |
Jahre + Monate |
|
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 |
84 96 110 126 144 164 186 208 230 252 |
7 8 9+2 10+6 12 13+8 15+6 17+4 19+2 21 |
2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 ab 2028 |
274 296 319 342 365 388 411 434 457 480 |
22+10 24+8 26+7 28+6 30+5 32+4 34+3 36+2 38+1 40 |
Verringerung der Durchrechnung durch
Zeiten der Kindererziehung gem. § 25a Abs. 3 und 7, um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert gezählt werden.
Es darf dadurch jedoch eine Durchrechnung von 15 Jahren nicht unterschritten werden! Somit wird genannte Regelung bei Ruhestandsantritt ab dem Jahr 2015 erstmals wirksam!
Mit Beginn der Durchrechnung im Jahr 2003 wurde eine Deckelung des Verlusts eingeführt.
Die Gültigkeit dieser Deckelung (§ 94 PensG) wird auf 31.12.2024 ausgedehnt. Jedes Jahr hat der zuständige Minister bis spätestens 15. November für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor in der Bundesregierung einzubringen.
Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2024 ist die Regelung nur auf Beamte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden sind.
10%-Deckelung für alle
Entsprechend der Forderung der GÖD ist nun gewährleistet, dass für alle (sowohl im ASVG als auch im Beamtenrecht) eine Begrenzung der durch die Anwendung des Reformpakets (2003) möglichen Verluste von maximal 10% gilt.
Diese Verlustbegrenzung ist an kein Geburtsdatum sowie keine Betragsgrenze geknüpft und auch nicht befristet!
Zu diesem Zweck ist ein (und für jene, für die die Deckelung der Reform 1997
gilt, ein weiterer) Vergleichsruhebezug auf Basis der am 31. Dezember 2003
geltenden Bemessungsregelungen zu rechnen.
Von dieser Regelung sind die Durchrechnungsspanne, die
Steigerungsbeträge sowie der Abschlagsprozentsatz betroffen. Es
handelt sich um eine Gesamtverlustbegrenzung.
Prozentwerte im ASVG müssen in Prozentpunkte nach dem
Pensionsgesetz für die Beamten umgerechnet werden.
z.B.: 5 % nach ASVG (2004) = (5 x 0,8) = 4 Prozentpunkte im Beamtenpensionsrecht
| Jahr | Prozensatz | Jahr | Prozentsatz |
| 2009 | 6,25 | 2017 | 8,25 |
| 2010 | 6,5 | 2018 | 8,5 |
| 2011 | 6,75 | 2019 | 8,75 |
| 2012 | 7 | 2020 | 9 |
| 2013 | 7,25 | 2021 | 9,25 |
| 2014 | 7,5 | 2022 | 9,5 |
| 2015 | 7,75 | 2023 | 9,75 |
| 2016 | 8 | 2024 | 10 |
§ 90a PensG:
(3) Überschreitet der Vergleichsruhebezug die jeweilige Höchstpension in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht, so ist der Ruhebezug – falls erforderlich – durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(4) Überschreitet der Vergleichsruhebezug die jeweilige Höchstpension in der gesetzlichen Sozialversicherung, so ist er in zwei Teilbeträge aufzuteilen, von denen einer dieser Höchstpension entspricht. Der Ruhebezug ist sodann ebenfalls in zwei Teilbeträge aufzuteilen, deren Verhältnis zueinander den beiden Teilen des Vergleichsruhebezuges entspricht. Beträgt derjenige Teil des Ruhebezuges, der dem der jeweiligen Höchstpension in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechenden Teil des Vergleichsruhebezuges entspricht, weniger als 90% dieser Höchstpension, so gebührt zum Ruhegenuss ein Erhöhungsbetrag im Ausmaß des Fehlbetrages.
§ 93 PensG:
(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit - freiwillig bzw. aus Gründen der Kindererziehung - ist § 6 (2) zweiter Satz (betrifft die volle Anrechnung solcher Zeiten) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden - solche Zeiten zählen nur aliquot dem Beschäftigungsausmaß zu den Pensionsjahren.
Dies betrifft nur die Berechnung des Vergleichsruhegenusses im Rahmen der Berechnung der Deckelung; der Vergleichsruhegenuss wird dadurch geringer, der rechnerische Verlust größer.
Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. I Nr. 138/1997 und BGBl. I Nr. 71/2003 (= 1 %ige Erhöhung seit 1.1.2004):
Für Ruhebezüge
die erstmals seit dem 1. Jänner 2003 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,17%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2004 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 3,04%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2005 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 2,92%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2006 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 2,79%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2007 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 2,66%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2008 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 2,53%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2009 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 2,41%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 2,28%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 2,15%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 2,02%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 1,89%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 1,77%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 1,64%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 1,51%.
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 1,38%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 1,26%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, beträgt der
Pensionssicherungsbeitrag 1,13%.
Für Ruhebezüge ab 1. Jänner 2020 entfällt dieser Pensionssicherungsbeitrag.