Ruhestandsversetzung von Beamtinnen und Beamten

aktualisiert: 2.4.09

 

Vorliegende Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt!
Von Informationen auf dieser Seite kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden!

Pragmatisierte Lehrer/innen aus der BMHS OÖ beraten wir  via Mail !

 

Pensionsharmonisierungsgesetz (bzw. Neurecht für harmonisierte Lehrerinnen und Lehrer) = Allgemeines Pensionsgesetz (APG):

Pensionsantrittsalter 65
bei 45 Versicherungsjahren
bringt 80 % des durchschnittlichen monatlichen Lebenseinkommens (Höchstbeitragsgrundlage) als Ruhebezug

 

Für alle am 31. Dezember 1954 geborenen und älteren Kolleginnen und Kollegen gilt die Rechtslage auf Basis der Pensionsreform 2003.

 

Für alle Beamtinnen und Beamten die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, gilt die Parallelrechnung:

Hierfür werden zwei vollständige Pensionen - eine nach dem "alten Pensionsrecht" (=Altast) und eine nach dem neuen Allgemeinen Pensionsgesetz berechnet.
Alle Ansprüche bis 31.12.2004 bleiben gewahrt und ergeben auf Grund der bereits erreichten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit den Prozentsatz für das Altrecht. Der auf 100 % fehlende Anteil wird vom Neurecht genommen:

 

Beispiel:

Beamtin, geb. 1961, Dienstantritt: 1.1.1986 = 19 ruhegenussfähige Jahre vor dem 1.1.2005
Pensionsantritt mit 65 Jahren 2026 ergibt zusätzlich 22 ruhegenussfähige Jahre und insgesamt 41 ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (41,8 Jahre wären nötig!). Durch die 19 ruhegenussfähigen Jahre vor dem 1.1.2005 ergibt sich durch nachfolgende Rechnung folgende Aufteilung:

10 Jahre:                    50 %
8 Jahre zu je 2 %:      16 %
1 Jahr zu 1,429%:      1,43 %
Summe:                       67,43 % von der errechneten Beamtenpension nach Altrecht und somit 32,57 % von der errechneten APG-Pension (=Neurecht) ergibt die neue Pension!

 

Eine Parallelrechnung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (oder weniger als 12 Monate) beträgt!

 

Kindererziehungszeiten im APG-Teil:

Kindererziehungszeiten werden im APG-Teil je nach Anfallsjahr mit

€ 1.350,- mal 12 durch 14 pro Monat (Basis 2005; additiv zur jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlage)

€ 1.456,02 (Basis 2008)   € 1.493,04 (Basis 2009)

als Beitragsgrundlage für die Pension wirksam. Diese positive Anrechnung kann für maximal 4 Jahre pro Kind wirksam werden, wobei Mehrlingsgeburten mit 5 Jahren berücksichtigt werden.

 

Zivil-/Präsenzdienst und Familienhospizkarenz werden analog der Kindererziehungszeiten bewertet.

Für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges werden 70 % der Bemessungsgrundlage herangezogen.

 

Siehe auch: Pensionskonto für ab dem 1.1.1955 Geborene

 

Nebengebührenwerte

Auch in Zukunft werden Nebengebührenwerte erworben, werden jedoch bei Neu- und Altrecht unterschiedlich zur Pensionsberechnung herangezogen.

Im Altrecht bei der Parallelrechnung bleibt die Regelung wie bisher. Der Pensionsanspruch kann maximal von 80 auf 100 % erhöht werden!

Im Neurecht werden die erworbenen Nebengebührenwerte in die Beitragsgrundlage des jeweiligen Monats eingerechnet und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage (2009: 4.020,- Euro   2008: 3.930,- Euro   2007: 3.840,- Euro).

 

Deckelung der Verluste (rückwirkend ab 2004 verbessert!)

Dienstunfähigkeit

Durchrechnung

Jubiläumszuwendung bei Ruhestandsversetzung

Korridorpension (mit 62 in den Ruhestand bei 37,5 Versicherungsjahren)

Mit 60 Jahren in Pension - 40 beitragsgedeckte Dienstjahre ("Hacklerregelung")

Nachkauf von Zeiten für die Pension / Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages

Pensionsbehörde - Pensionsservice BVA

Pensionsberatung durch Bundeskanzleramt

Pensionsberechnung allgemein - für Antritt 2009 (Hinweise auf Beratungsstellen)

Pensionssicherungsbeitrag

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Ruhestandantrittsalter

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Versetzung in den Ruhestand mit 65 Jahren

Vorruhestandantrittsalter für alle vor dem 1. Jänner 1954 Geborene

Vorruhestandssabbatical - letztmaliger Beginn Schuljahr 2006/07 - "Zwischendurchsabbatical" weiterhin möglich

Zwangspensionierung 

 

Ruhestandantrittsalter (§§ 15, 236b und 236c BDG)

schrittweise Erhöhung auf 65 Jahre - vgl. Tabelle 1

geboren nach dem 1. Oktober 1952 - 65 Jahre "normales" Ruhestandantrittsalter

 

Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

Auf Wunsch des jeweiligen Ministers / der jeweiligen Ministerin und mit Einwilligung der Beamtin / des Beamten kann der Ruhestandsantritt über das 65. Lebensjahr um jeweils höchstens 1 Jahr, insgesamt aber höchstens um 5 Jahre, hinausgeschoben werden - BDG § 13

(Siehe auch Korridorpension)

 

Langzeitversichertenregelung (sog. Hacklerregelung) § 236b BDG

Bis Ende 2013 gilt die "60/40"-Regelung (Lebensalter 60, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit 40) abschlagsfrei.

 

Mit 60 Jahren in Pension bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit:
Gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

Beachten Sie die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum.

Achtung, bei Teilzeitbeschäftigung im Monat vor Ruhestandsantritt, wird dieser Teilzeitbezug als Bemessungsgrundlage herangezogen, wenn für das Dienstjubiläum nur 35 anrechenbare Jahre!

 

Ansuchen um Ruhestandsversetzung gemäß der "Hacklerregelung" sind spätestens 1 Monat vor Wirksamkeit zu stellen.

 

 

Zur "beitragsgedeckten Gesamtdienst" zählen:

Gemäß § 236b Abs 6 BDG können Beamte des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht steht allerdings nur jenen Kolleginnen und Kollegen zu, die aufgrund ihres Geburtsdatums auch tatsächlich unter die so genannte "Hacklerregelung" fallen würden. (Formloses Ansuchen im Dienstweg an den Landesschulrat!)

 

Seit 1.10.2000 wird nicht mehr nach bedingt und unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten unterschieden. Es werden keine neuen Bescheide erlassen. Bei Ruhestandsversetzung werden die bedingten Zeiten automatisch voll berücksichtigt.

 

Nachkauf von Zeiten für die Pension - Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages - BDG 236b. (7):

Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für diese Zeiten ist der besondere Pensionsbeitrag zu entrichten.

Kosten - Nachkauf im Kalenderjahr 2009: Schulmonat: EUR 281,62  Studienmonat: EUR 563,23

Pensionszeiten, die im Zuge der Pragmatisierung ausbezahlt worden und nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sind, können "vergünstigt" wieder nachgekauft werden. Ihr/e Sachberater/in am LSR kann Sie darüber informieren.

 

Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages - BDG 236b. (8):

Auf Antrag kann der entrichtete besondere Pensionsbeitrag (= nachgekaufte Zeiten) rückerstattet werden. Diese Zahlungen sind entsprechend den Aufwertungsfaktoren nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.

Dies gilt jedoch nur für Personen, die vor dem 1.7.1988 pragmatisiert worden sind.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 BDG)

Beamtinnen und Beamte können mit Ablauf des Monats, in dem sie das gesetzlich vorgeschriebene Ruhestandantrittsalter vollenden, um Versetzung in den Ruhestand ansuchen.

Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Erreichen des Ruhestandtrittsalters abgegeben werden.

Die Erklärung kann bis spätestens einem Monat (Ausnahmefälle bis drei Monate) vor Wirksamkeit widerrufen werden. Die Dienstbehörde kann auch einer späteren Widerrufung zustimmen.

 

 

Vorruhestandantrittsalter für alle vor dem 1. Jänner 1954 Geborene

Antragsfrist: 2 Monate bis 1 Jahr vor Wirksamkeitsbeginn

Der Vorruhestand kann jeweils am 1.3. oder am 1.8. eines Jahres angetreten werden.

 

§ 207n BDG: Das Vorruhestandsalter für Lehrer/innen, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, wird gem. § 207n BDG abhängig vom Geburtsdatum auf 60 Jahre angehoben.

Vorruhestand gem. § 207n BDG tritt nach derzeitiger Gesetzeslage mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft!

 

Für Lehrer/innen, die ab dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, sah die Pensionsreform 2003 keine Möglichkeit vor, in den Vorruhestand zu treten.
Durch die Pensionsharmonisierung - gültig ab 1.1.2005 - wird der so genannte Korridorpension geschaffen.

 

 

Tabelle 1:

Geburtsdatum

normaler Ruhestand

Vorruhestand / Lehrer/in

 

Lebens-

monate

das sind:

 

Lebens-

monate

das sind

 

von

bis

Jahre und

Monate

Jahre und

Monate

2. Jänner 1946

1. April 1946

753

62

9

693

57

9

2. April 1946

1. Juli 1946

754

62

10

694

57

10

2. Juli 1946

1. Oktober 1946

755

62

11

695

57

11

2. Oktober 1946

1. Jänner 1947

756

63

0

696

58

0

2. Jänner 1947

1. April 1947

757

63

1

697

58

1

2. April 1947

1. Juli 1947

758

63

2

698

58

2

2. Juli 1947

1. Oktober 1947

759

63

3

699

58

3

2. Oktober 1947

1. Jänner 1948

760

63

4

700

58

4

2. Jänner 1948

1. April 1948

761

63

5

701

58

5

2. April 1948

1. Juli 1948

762

63

6

702

58

6

2. Juli 1948

1. Oktober 1948

763

63

7

703

58

7

2. Oktober 1948

1. Jänner 1949

764

63

8

704

58

8

2. Jänner 1949

1. April 1949

765

63

9

705

58

9

2. April 1949

1. Juli 1949

766

63

10

706

58

10

2. Juli 1949

1. Oktober 1949

767

63

11

707

58

11

2. Oktober 1949

1. Jänner 1950

768

64

0

708

59

0

2. Jänner 1950

1. April 1950

769

64

1

709

59

1

2. April 1950

1. Juli 1950

770

64

2

710

59

2

2. Juli 1950

1. Oktober 1950

771

64

3

711

59

3

2. Oktober 1950

1. Jänner 1951

772

64

4

712

59

4

2. Jänner 1951

1. April 1951

773

64

5

713

59

5

2. April 1951

1. Juli 1951

774

64

6

714

59

6

2. Juli 1951

1. Oktober 1951

775

64

7

715

59

7

2. Oktober 1951

1. Jänner 1952

776

64

8

716

59

8

2. Jänner 1952

1. April 1952

777

64

9

717

59

9

2. April 1952

1. Juli 1952

778

64

10

718

59

10

2. Juli 1952

1. Oktober 1952

779

64

11

719

59

11

2. Oktober 1952

31. Dezember 1953

780

65

0

720

60

0

 1. Jänner 1954  und danach

780

65

0

------------ ------------- ------------

 

Siehe auch Korridorpension

 

 

Abschläge beim Ruhegenuss im Falle des Vorruhestandes betragen 0,3333 Prozentpunkte pro Monat (= 4 Prozentpunkte pro Jahr) der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Korridorpension (62. - 68. Lebensjahr)

Mit dem vollendeten 62. Lebensjahr und 37,5 Versicherungsjahren (= 450 Versicherungsmonate - entspricht der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) kann die "Korridorpension" angetreten werden.

Im Falle von mindestens 35 für das Dienstjubiläum anrechenbaren Jahren kann die große Jubiläumszahlung gewährt werden.
Achtung, bei Teilzeitbeschäftigung im Monat vor Ruhestandsantritt, wird dieser Teilzeitbezug als Bemessungsgrundlage herangezogen, wenn für das Dienstjubiläum nur 35 anrechenbare Jahre!

Die Abschläge betragen 1,68 % pro Jahr der Ruhegenussbemessungsgrundlage

 

Bei Dienstverrichtung über das 65. Lebensjahr hinaus - bis max. zur Vollendung des 68. Lebensjahres wird ein Bonus gewährt.

ACHTUNG:

Mit dem Kalenderjahr, in dem Sie Ihr 65. Lebensjahr vollenden, endet automatisch Ihr Dienstverhältnis. Wollen Sie darüber hinaus im Dienst bleiben, so müssen Sie rechtzeitig ein Ansuchen an das BMUKK im Dienstweg stellen. Sofern Ihre Schulleitung und die zuständige pädagogische Abteilung am LSR Ihr Ansuchen befürwortet, KANN die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Ihrem Ansuchen stattgeben.

 

"Amtswegige Ruhestandsversetzung (Zwangspensionierung)" durch den Dienstgeber (§ 15a BDG) - Stand 2006!

Beamtinnen und Beamte können von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass

  1. mit 61,5 Jahren die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erreicht worden ist und

  2. der Dienstgeber ein "wichtiges dienstliches Interesse" § 38 Abs 3 BDG 1979 an der Versetzung in den Ruhestand begründen kann.

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2017 außer Kraft!

 

Versetzung in den Ruhestand mit 65 Jahren (§ 13 BDG)

(1) Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird in den Ruhestand.

(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist unzulässig.

 

Ab 1. Jänner 2017 lautet § 13 BDG (1):

Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monates in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird in den Ruhestand.

Auf Antrag des zuständigen Bundesministeriums und bei Zustimmung der betroffenen Person, kann die Ruhestandsversetzung jeweils um ein Jahr verzögert werden. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.

 

Ansuchen "frühzeitig" - mindestens ein halbes Jahr vorher stellen, da neben der Zustimmung der Schulleitung und der Schulaufsicht insbesondere die Zustimmung der Bundesministerin notwendig ist! Aktenlauf beachten!

 

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14 BDG)

Beamtinnen und Beamte sind dienstunfähig, wenn sie infolge ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihnen im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.

Ein Befund und Gutachten ist zu erstellen.

Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gelten Beamtinnen und Beamte als beurlaubt.

§ 5(2) PG: Die Kürzung beträgt 0,28%-Punkte pro Monat (= 3,36%-Punkte pro Jahr) vor dem gesetzlichen Ruhestandantrittsalter. Die Kürzung ist mit max. 18% limitiert (§ 5(5) PG).

§ 9 PG: Zurechnung von höchstens 10 Jahren, wenn die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht erreicht worden ist.

Große Jubiläumszuwendung erfolgt nicht, auch wenn bereits 35 Jahre im Dienst!

Pensionsberechnung allgemein - gültig 2009:

A) Durchschnitt der besten 84 Bruttobezüge (inkl. ruhegenussfähige Zulagen; zu entnehmen dem Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2005) = Ruhegenussberechnungsgrundlage

B) Ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit:
Fall A: bis zum 31. Dezember 2003 wurden bereits 35 Jahre
erreicht
FAll B: ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit entspricht der Tabelle 2
in beiden Fällen keine Abschläge!
Für jedes fehlende Jahr: 2,2222 % Abschlag von der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

C) 80 % von der (eventuell verminderten) Ruhegenussberechnungsgrundlage ergeben die Ruhegenussbemessungsgrundlage
Diese vermindert sich um 4% pro fehlendem Jahr auf das normale Pensionsantrittsalter – siehe Tabelle 1.

D) dazu wird nun die Nebengebührenzulage (auch hier können Abschläge aufgrund des Alters anfallen) addiert und ergibt den Bruttoruhegenuss

E) von brutto auf netto: Krankenversicherung (*) 4,90 %, Pensionssicherungsbeitrag (**) 2,41 % und Lohnsteuer abziehen

 

(*) Krankenversicherung:  4,90 % des Bruttoruhegenusses ohne Nebengebührenzulage bzw. der Höchstbemessungsgrundlage von EUR 4.020,-

(**) Pensionssicherungsbeitrag wird vom Bruttoruhegenuss ohne Kinderzulage berechnet

 

Bruttoruhebezug wird vermindert durch:

 

Pensionsberechnungen für Gewerkschaftsmitglieder:

Dienstrechtsreferat der GÖD, per Fax: 01/534 54-207 oder per Mail
 

Pensionsberatung durch Bundeskanzleramt:

Servicetelefon 0800-205 460 ausschließlich in der Zeit von 10 bis 11 Uhr und von 14 bis 15 Uhr

 

Bundeskanzleramt

Referat III/5/a - Pensionsberatung

Hohenstaufengasse 3

1010 Wien

 

phone: 01/53115/7189

Fax:     01/53115/2753

 

eva-maria.murlasits@bka.gv.at

Nur für Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer (pragmatisiert), die in den kommenden zwei Jahren eine der folgenden Pensionsvarianten in Anspruch nehmen können:

Keine Beratung für dauernd Dienstunfähige, Hinterbliebene und Lehrer/innen, die den Vorruhestand wählen wollen!

 

Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

 

 

Pensionsbehörde - Pensionsservice BVA:

Pensionsservice, Hauptstelle Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
Barichgasse 38, 1030 Wien

Tel: 0504051, Fax: 0504054-6190  pensionsservice@bva.sozvers.at

 

Leiter der Pensionsservice-Stelle (Stand 2008):

HR DI Beranek Karl

Tel: 0504051-6000    karl.beranek@bva.sozvers.at

 

Diese Pensionsbehörde ist nur Ansprechpartnerin in Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand bereits feststeht.

 

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Ruhegenussvordienstzeiten werden nach der Pragmatisierung mit Bescheid festgestellt.
Achtung – spätere Teilzeitjahre werden nur aliquot gezählt, unbezahlte Karenzurlaube werden nicht gezählt.

 

§ 7(1) PG:

Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% (für jeden Monat 0,1852%) der Ruhegenussbemessungsgrundlage, d.h. es sind 45 Jahre für den höchsten Ruhegenuss notwendig.

 

Die folgende Tabelle zeigt, welche weitere Dienstzeit erforderlich ist, wenn bis 31.12.2003 eine bestimmte Anzahl von ruhegenussfähigen Jahren erreicht worden war:

 

Tabelle 2:

Gesamtdienstzeit zum 31.12.2003

Weiter erforderlich

Gesamtdienstzeit
zum 31.12.2003

Weiter erforderlich

Gesamtdienstzeit
zum 31.12.2003

Weiter erforderlich

35

34

33

32

31

30

29

28

27

26

0,0

1,4

2,8

4,2

5,6

7,0

8,4

9,8

11,2

12,6

25

24

23

22

21

20

19

18

17

16

14,0

15,4

16,8

18,2

19,6

21,0

22,4

23,8

25,2

26,6

15

 

 

nur bei Eintritt vor 1.5.1995:

14

13

12

11

10

28,0

 

 

 

 

29,4

30,8

32,2

33,6

35,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchrechnung

Bei Ruhestandsversetzung 2009 werden die 84 Monaten mit den höchsten Pensionsbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Ruhebezugs herangezogen. Ab 2028 werden es die besten 480 Monate (= 40 Jahre) sein. Die Erhöhung erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle 3.

Die besten Beitragsmonate ersehen Sie auf dem Beiblatt zum Jahreslohnzettel. Die Beitragsmonate sind entsprechend fallender Beitragsgrundlage gereiht.

Tabelle 3:

Jahr

Durch-rechnungs-monate

Jahre + Monate

Jahr

Durch-rechnungs-monate

Jahre + Monate

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

 84

96

110

126

144

164

186

208

230

252

    7

    8

    9+2

  10+6

  12

  13+8

  15+6

  17+4

  19+2

  21

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

ab 2028

274

296

319

342

365

388

411

434

457

480

  22+10

  24+8

  26+7

  28+6

  30+5

  32+4

  34+3

  36+2

  38+1

  40

 

Verringerung der Durchrechnung durch

Es darf dadurch jedoch eine Durchrechnung von 15 Jahren nicht unterschritten werden! Somit wird genannte Regelung bei Ruhestandsantritt ab dem Jahr 2015 erstmals wirksam!

 

Deckelung - Stand 1.1.2004

Mit Beginn der Durchrechnung im Jahr 2003 wurde eine Deckelung des Verlusts eingeführt.

Die Gültigkeit dieser Deckelung (§ 94 PensG) wird auf 31.12.2024 ausgedehnt. Jedes Jahr hat der zuständige Minister bis spätestens 15. November für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor in der Bundesregierung einzubringen.

Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2024 ist die Regelung nur auf Beamte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden sind.

 

10%-Deckelung für alle

Entsprechend der Forderung der GÖD ist nun gewährleistet, dass für alle (sowohl im ASVG als auch im Beamtenrecht) eine Begrenzung der durch die Anwendung des Reformpakets (2003) möglichen Verluste von maximal 10% gilt.

Diese Verlustbegrenzung ist an kein Geburtsdatum sowie keine Betragsgrenze geknüpft und auch nicht befristet!

Zu diesem Zweck ist ein (und für jene, für die die Deckelung der Reform 1997 gilt, ein weiterer) Vergleichsruhebezug auf Basis der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu rechnen.
Von dieser Regelung sind die Durchrechnungsspanne, die Steigerungsbeträge sowie der Abschlagsprozentsatz betroffen. Es handelt sich um eine Gesamtverlustbegrenzung.

 

Deckelung der Verluste:

Prozentwerte im ASVG müssen in Prozentpunkte nach dem Pensionsgesetz für die Beamten umgerechnet werden.
z.B.: 5 % nach ASVG (2004) = (5 x 0,8) = 4 Prozentpunkte im Beamtenpensionsrecht

Jahr Prozensatz Jahr Prozentsatz
2009 6,25 2017 8,25
2010 6,5 2018 8,5
2011 6,75 2019 8,75
2012 7 2020 9
2013 7,25 2021 9,25
2014 7,5 2022 9,5
2015 7,75 2023 9,75
2016 8 2024 10

 

§ 90a PensG:

(3) Überschreitet der Vergleichsruhebezug die jeweilige Höchstpension in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht, so ist der Ruhebezug – falls erforderlich – durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(4) Überschreitet der Vergleichsruhebezug die jeweilige Höchstpension in der gesetzlichen Sozialversicherung, so ist er in zwei Teilbeträge aufzuteilen, von denen einer dieser Höchstpension entspricht. Der Ruhebezug ist sodann ebenfalls in zwei Teilbeträge aufzuteilen, deren Verhältnis zueinander den beiden Teilen des Vergleichsruhebezuges entspricht. Beträgt derjenige Teil des Ruhebezuges, der dem der jeweiligen Höchstpension in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechenden Teil des Vergleichsruhebezuges entspricht, weniger als 90% dieser Höchstpension, so gebührt zum Ruhegenuss ein Erhöhungsbetrag im Ausmaß des Fehlbetrages.

 

§ 93 PensG:

(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit - freiwillig bzw. aus Gründen der Kindererziehung - ist § 6 (2) zweiter Satz (betrifft die volle Anrechnung solcher Zeiten) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden - solche Zeiten zählen nur aliquot dem Beschäftigungsausmaß zu den Pensionsjahren.

Dies betrifft nur die Berechnung des Vergleichsruhegenusses im Rahmen der Berechnung der Deckelung; der Vergleichsruhegenuss wird dadurch geringer, der rechnerische Verlust größer.

 

Pensionssicherungsbeitrag § 13a (2) - § 91 (5) PensG

Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. I Nr. 138/1997 und BGBl. I Nr. 71/2003 (= 1 %ige Erhöhung seit 1.1.2004):

 

Für Ruhebezüge

die erstmals seit dem 1. Jänner 2003 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,17%,

die erstmals seit dem 1. Jänner 2004 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 3,04%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2005 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,92%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2006 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,79%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2007 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,66%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2008 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,53%,
die erstmals seit dem 1. Jänner 2009 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,41%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,28%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,15%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 2,02%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 1,89%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 1,77%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 1,64%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 1,51%.
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 1,38%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 1,26%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 1,13%.
Für Ruhebezüge ab 1. Jänner 2020 entfällt dieser Pensionssicherungsbeitrag.